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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0869,
von Germanische Sprachwissenschaftbis Germanische Volksrechte |
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867
Germanische Sprachwissenschaft - Germanische Volksrechte
man die Sprache fast eine german.-roman. Mischsprache nennen kann. (S. Englische Sprache.) Jedoch gilt das in der Hauptsache nur für die Schriftsprache und für die Sprache der Gebildeten
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0182,
von Germanische Sprachenbis Germanisten |
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, das "Deutsche Wörterbuch" der Brüder Grimm.
Germanisches Recht, s. Deutsches Recht.
Germanische Volksrechte, s. Volksrechte.
Germanisieren, dem Germanentum gewinnen, einverleiben, germanisch machen.
Germanismus, eine Eigentümlichkeit
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0870,
von Germanisierenbis Germantown |
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das gerichtliche Verfahren ins Gewicht, das Staatsrecht ist nur in wenigen Volksrechten berücksichtigt, das Privatrecht nur dürftig behandelt. Es war keine erschöpfende Kodifikation.
Durch die Verwandtschaft der Stämme ergeben sich nähere Beziehungen
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0268,
von Volkslosbis Volksrecht |
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Gewohnheitsrechts und nicht (wie die römische Überlieferung berichtet) aus dem Ausland hergeholte Rechtssätze sind. Deutlicher läßt sich die Entwickelung des Volksrechts bei den germanischen Stämmen verfolgen. Hier zeigt sich eine wesentliche
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0090,
Deutsches Recht |
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88
Deutsches Recht
Eine öffentliche, wiewohl nicht erschöpfende Fixierung der ältesten deutschen Rechtsgewohnheiten erfolgte erst, nachdem die wichtigsten Stämme das Königtum angenommen und teils german. Reiche auf den Trümmern der röm
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0471,
von Kockenbis Kodor |
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der verschiedenen Rechte durch
die Sammlungen der Volksrechte (s. Germanische
Volksrechte) und der I.6F63 Roinauorum ff. d.) be-
friedigt. Als nach Rezeption des röm. Rechts die
Unsicherheit über Anwendung des einheimischen und
des röm. Rechts wuchs, wurden
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0506,
von Langobardenbis Langobardisches Recht |
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(624-636) auf den Thron erhoben wurde. Rothari (636-652), von Ariowalds Witwe zum Gemahl und König erwählt, regierte trefflich, beschränkte die Macht der Griechen in Italien und ließ 644 die Volksrechte der L. in einem Gesetzbuch zusammenstellen. Sein Sohn
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0205,
von Französisches Raygrasbis Französisches Recht |
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der roman. Philologie", Bd. 1 (Straßb. 1888; franz. Übersetzung von P. Monet, Par. 1891), gegeben.
Französisches Raygras, s. Arrhenatherum.
Französisches Recht. Die älteste Geschichte des F. R. fällt mit der des german. Rechts im allgemeinen
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0139,
von Lewishambis Lex Papia Poppaea |
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, weil er die Vertragschließenden wie ein Gesetz bindet, z. B. L. commissoria (s. Commissoria lex). Im kanonischen Recht wird das Alte Testament als L. bezeichnet. Über die L. im Mittelalter s. Germanische Volksrechte.
Lex, phöniz. Kolonie, s. Arisch
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0210,
von Französisch-Guineabis Französisch-Kongo |
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208
Französisch-Guinea – Französisch-Kongo
einzelnen german. Familien nahmen ihre Wohnung auf den Gütern der Eingesessenen, was Teilung des Besitzes und später Heiraten
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0217,
von Salisatiobis Salisches Gesetz |
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germanischen Volksrechten das älteste. Wir besitzen es in einer kürzern, ursprünglichen Redaktion (Pactus), welche in heidnischer Zeit, zwischen 453 und
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0396,
von Volkspartei (Katholische)bis Volks- und Jugendspiele |
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; einen Hauptbestandteil bilden die Bußbestimmungen. Über die Germanischen Volksrechte s. d.
Volksrichter, s. Gericht.
Volksrundschau, s. Tägliche Rundschau.
Volksschriften, Schriften, die dazu bestimmt und durch Inhalt und Darstellungsweise
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0026,
von Leges Romanorumbis Legion |
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24
Leges Romanorum – Legion
Leges Romanōrum
( Leges Romānae ), im Gegensatz zu den leges barbarorum (s.
Germanische Volksrechte ) die Redaktionen des röm
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0790,
Deutsches Recht (im Mittelalter und in der Neuzeit) |
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auf der Grundlage der griechischen bildete, bei den andern germanischen Stämmen das lateinische, d. h. das christliche, Alphabet. Mit dieser neuen Schrift kam auch das fremde Wort "schreiben" (lat. scribere) auf. Die lateinische Schrift verlor aber
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0644,
von Leibis Leibeigenschaft |
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. Leibkompanien.
Leibbürge, s. Geisel.
Leibeigenschaft (Eigenschaft, Grundhörigkeit, Hörigkeit), ein dem frühern germanischen und slawischen Rechtsleben eigentümlicher Zustand geminderter persönlicher Freiheit. Im allgemeinen charakterisiert sich
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0620,
von Angelobis Angelsachsen |
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Einwanderern. Andere A. sahen in dem nach ihnen benannten Gau links von der untern Saale; doch verschwand hier seit dem 9. Jahrh., wo eine Aufzeichnung ihres Rechts (Lex Angliorum, s. Thüringisches Volksrecht) statthatte, der Name. - Vgl. Weiland, Die A
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0621,
von Angelsächsische Gesetzebis Angelsächsische Sprache und Litteratur |
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"Allgemeiner Geschichte", Berl. 1883).
Angelsächsische Gesetze, s. Germanische Volksrechte.
Angelsächsische Heptarchie, s. Heptarchie.
Angelsächsische Sprache und Litteratur. Die angelsächs. (von andern altenglisch genannte) Sprache ist ein
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0226,
von Hausmarkebis Haussa |
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der H. als Vollzieher eines Willensaktes oder als Herr einer Habe oder als Verfertiger eines Werkes zu erkennen gibt. Die H. kommt bei allen germanischen Kulturvölkern seit den frühsten Zeiten vor und führt wahrscheinlich auf die signa
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0497,
von Merkendorfbis Merkur |
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und ward 1851 in Königsberg außerordentlicher, 1852 ordentlicher Professor der Rechte in Halle, wo er 19. Dez. 1861 starb. M. hat sich um die Quellenkritik der germanischen Volksrechte hohe Verdienste erworben, teils durch seine Handausgaben der "Lex
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0622,
von Angelschnurbis Angelus |
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entschieden zwei Abschnitte. Der ältern Zeit gehört König Älfred (s. Alfred d. Gr.) an und die Werke, die durch ihn entstanden. Zu nennen sind hier verschiedene Gesetzessammlungen (s. Germanische Volksrechte), die bis ans Ende des 7. Jahrh. zurückreichen
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0632,
von Durham (in Nordamerika)bis Dürkheim |
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George Lamb-
ton, Graf von, engl. Staatsmann aus altem, in
der Grafschaft D. angefessenem Geschlecht, wurde
12. April 1792 geboren und zu Eton herangebildet.
1813 trat er als Whig ins Unterhaus, Verfocht
energisch die Volksrechte
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0259,
von Freidingbis Freie Bühne |
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).
Freiding ,
soviel wie Femgericht (s. d.).
Freie waren bei den Germanen der Hauptteil der Nation. Die
Bevölkerung gliederte sich in F. (Gemeinfreie) ,
Halbfreie ( Liten
oder Hörige ) und
Knechte . Letztere sind rechtlos
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0361,
von Friesen (an Geschützrohren)bis Friesen (Volksstamm) |
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Stahlkanonen nur in seltenen Fällen zur Verstärkung der Mündung, als Mundfriese, angewandt.
Friesen (lat. Frisii, im Mittelalter Frisones, Frisiones, Fresones, in ihrer eigenen Sprache vormals Frêsa, Frêsen), ein german. Volksstamm in dem
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0118,
von Kapitolinische Ärabis Kapitularvikar |
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im Kirchenchor und einem bestimmten Einkommen.
Kapitularĭen, die von den Karolingern erlassenen Gesetze, Verordnungen und Anordnungen. Jeder Stamm des Fränkischen Reichs lebte nach seinem ihm eigentümlichen Rechte. (S. Germanische Volksrechte.) Daneben
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0424,
von Nordischer siebenjähriger Kriegbis Nordland |
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schen Rechtsgeschichte außerordentlich wertvoll sind,
indem sie Rückschlüsse gestatten für analoge Rechts-
verhältnisse bei den Südgermanen und die Ergän-
zung mancher Lücken der viel dürftigern Volksrechte
derselben ermöglichen.
1) Norwege n
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0065,
Russisches Recht |
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Russisches Recht
sches Taschenwörterbuch (2 Bde., Lpz. 1887); Booch-Arkossy und Frey, Handwörterbuch der russ. und deutschen Sprache (5. Aufl., ebd. 1880 u. 1890).
Russisches Recht. In der ältesten Zeit bestand in Rußland ein den german
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0025,
von Legationenbis Leges barbarorum |
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.), Ackergesetze, s. Agrargesetzgebung.
Leges barbaorum (lat.), s. Germanische Volksrechte.
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0682,
von Maurer (Konrad von)bis Maurerarbeiten |
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Maurer (Konrad von) - Maurerarbeiten
1865-66), "Geschichte der Städteverfassung in Deutschland" (4 Bde., edd. 1869-71).
Maurer, Konrad von, Forscher auf dem Gebiete der german. und skandinav. Volksrechte, Sohn des vorigen, geb. 29
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0306,
von Alajabis Alamanni |
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in eine große Zahl von Territorien auflöste. Die Mundart der A. zerfällt in zwei Hauptzweige, die man als schwäbisch und alamannisch unterscheidet (s. Deutsche Mundarten). Über das Gesetzbuch der A. s. Germanische Volksrechte. – Vgl. Haas, Urzustände
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